Satzung
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen: UNSICHTBAR
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
1. Der Verein führt den Namen: UNSICHTBAR
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
§ 2 Sitz
1.Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.
1.Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigungen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
Obdachlose und sozial Schwache selbstlos zu unterstützen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hilfe angewiesen sind.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: Sachspenden, persönliche Unterstützung sowie die Öffentlichkeitsarbeit an bildenden Institutionen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
Obdachlose und sozial Schwache selbstlos zu unterstützen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hilfe angewiesen sind.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: Sachspenden, persönliche Unterstützung sowie die Öffentlichkeitsarbeit an bildenden Institutionen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Kassenwart zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
5. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
6. Die Jahresbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.
7. Die Mitgliederlisten werden vom Kassenwart geführt, der Kassenwart richtet bei jedem neuen Mitgliedsantrag eine kurze Anfrage an den Vorstand, ob die Person aufgenommen wird oder nicht. Dabei reicht die Zustimmung nur eines Vorstandsmitgliedes.
8. Fördermitglieder können zu keiner Wahl aufgestellt oder vorgeschlagen werden und sind zu keiner Zeit stimmberechtigt
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Kassenwart zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
5. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
6. Die Jahresbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.
7. Die Mitgliederlisten werden vom Kassenwart geführt, der Kassenwart richtet bei jedem neuen Mitgliedsantrag eine kurze Anfrage an den Vorstand, ob die Person aufgenommen wird oder nicht. Dabei reicht die Zustimmung nur eines Vorstandsmitgliedes.
8. Fördermitglieder können zu keiner Wahl aufgestellt oder vorgeschlagen werden und sind zu keiner Zeit stimmberechtigt
§ 5 Beiträge
1. Es wird ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich oder monatlich entrichtet werden. Sofern der Mitgliedsbeitrag jährlich entrichtet wird, ist dieser am 3. Werktag jedes Jahres fällig. Bei monatlicher Zahlweise ist er am 1. jeden Monats zu bezahlen.
3. Ist ein Mitglied länger als einen Monat mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch nach Ablauf der Mahnfrist.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung auch einen Monat (4 Wochen) nach der Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
5. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
6. Fördermitglieder können ihren eigenen Jahresbeitrag festlegen und im Anmeldeformular eintragen.
7. Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Spendenquittung zu erhalten.
8. Ist eine Spendenquittung gewünscht, ist dieser Wunsch schriftlich an den Kassenwart zu richten und gilt bis auf Widerruf.
1. Es wird ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich oder monatlich entrichtet werden. Sofern der Mitgliedsbeitrag jährlich entrichtet wird, ist dieser am 3. Werktag jedes Jahres fällig. Bei monatlicher Zahlweise ist er am 1. jeden Monats zu bezahlen.
3. Ist ein Mitglied länger als einen Monat mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch nach Ablauf der Mahnfrist.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung auch einen Monat (4 Wochen) nach der Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
5. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
6. Fördermitglieder können ihren eigenen Jahresbeitrag festlegen und im Anmeldeformular eintragen.
7. Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Spendenquittung zu erhalten.
8. Ist eine Spendenquittung gewünscht, ist dieser Wunsch schriftlich an den Kassenwart zu richten und gilt bis auf Widerruf.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind: Vorstand, Kassenwart, Protokollführer und die Mitgliederversammlung.
1. Organe des Vereins sind: Vorstand, Kassenwart, Protokollführer und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, diese Prüfung soll quartalsmäßig erfolgen. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Lediglich Personalwahlen werden geheim ausgetragen. Die Ergebnisse der geheimen Wahlen werden von einer Person aus dem Vorstand sowie einem Mitglied zusammengezählt und ausgewertet.
6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7. Für Beschlussfassungen wird immer eine 2/3-Mehrheit benötigt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
9. Bei jeder Wahl ist auch eine Briefwahl möglich
10. Fördermitglieder können zu keiner Wahl aufgestellt oder vorgeschlagen werden und sind zu keiner Zeit stimmberechtigt
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, diese Prüfung soll quartalsmäßig erfolgen. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Lediglich Personalwahlen werden geheim ausgetragen. Die Ergebnisse der geheimen Wahlen werden von einer Person aus dem Vorstand sowie einem Mitglied zusammengezählt und ausgewertet.
6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7. Für Beschlussfassungen wird immer eine 2/3-Mehrheit benötigt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
9. Bei jeder Wahl ist auch eine Briefwahl möglich
10. Fördermitglieder können zu keiner Wahl aufgestellt oder vorgeschlagen werden und sind zu keiner Zeit stimmberechtigt
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.
2. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.
2. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz Emmaus in Gevelsberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz Emmaus in Gevelsberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.